Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht. Der Arbeitgeber zahlt jedoch häufig eine Abfindung, wenn er einem Mitarbeiter gekündigt hat und befürchtet, dass er den Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht verliert. Mitunter bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge einer Kündigung eine Abfindung an. Haben Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, können Sie vor Gericht klagen. Mitunter kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eine höhere Abfindung für Sie aushandeln. Wie hoch eine Abfindung nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Inhaltsübersicht:
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
Ein Arbeitnehmer hat bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Es gibt kein Gesetz und keine Rechtsprechung, nach der ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist. Ob eine Abfindung gezahlt werden kann und wie hoch sie ausfällt, hängt auch von der finanziellen Situation des Arbeitgebers ab. Muss ein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, um eine Insolvenz zu vermeiden, oder ist er bereits insolvent, reichen die finanziellen Mittel nicht immer aus, um Abfindungen an die gekündigten Mitarbeiter zu zahlen.
Es liegt also im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine Abfindung zahlt. Das ist möglich, unabhängig davon, um welche Art der Kündigung es sich handelt:
- betriebsbedingte Kündigung, da ein Arbeitgeber aufgrund eines Auftragsrückgangs und einer schwierigen wirtschaftlichen Lage Stellen abbauen muss
- verhaltensbedingte Kündigung, da ein Arbeitnehmer beispielsweise häufig zu spät kommt
- personenbedingte Kündigung, zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Pflichten gemäß Arbeitsvertrag nicht mehr vollumfänglich erfüllen kann.
Der Arbeitgeber bietet bei einer Kündigung mitunter eine Abfindung an, da er befürchtet, dass er den Kündigungsrechtsstreit verliert. Häufig kann ein Arbeitnehmer jedoch eine höhere Abfindung erhalten. Um das zu erreichen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und eine Kündigungsschutzklage erheben.
Weitere Gründe für eine Abfindung
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, kann aus unterschiedlichen Gründen eine Abfindung gezahlt werden. Nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern auch bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Abfindung möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer beenden bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Als Anreiz, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seine Arbeitsstelle verzichtet, bietet der Arbeitgeber ihm häufig eine Abfindung an. Für den Arbeitnehmer besteht Verhandlungsspielraum.
Bei Unternehmensänderungen wie der Verlagerung von Betriebsteilen oder Fusionen können nicht immer alle Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden. Um die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter abzumildern, wird oft ein Sozialplan aufgestellt. Der Sozialplan kann eine Abfindungsregelung enthalten.
Wurde Ihnen vom Arbeitgeber gekündigt und stellen Sie die Kündigungsschutzklage vor Gericht, wird häufig vor Gericht eine Abfindung verhandelt. Ihre Chancen auf eine Abfindung sind bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren gut. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann eine angemessene Abfindung aushandeln.
Berechnung der Höhe einer Abfindung
Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, hängt in erster Linie von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und vom Monatsgehalt eines Arbeitnehmers ab. Die Höhe der Abfindung kann jedoch noch von weiteren Faktoren wie der Einhaltung der Voraussetzungen für eine Kündigung und dem Vorliegen ausreichender Kündigungsgründe abhängen. In jedem Fall ist Verhandlungsgeschick gefragt, um nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit eine angemessene Abfindung zu erhalten.
Zur Berechnung einer Abfindung werden häufig verschiedene Formeln angewendet. Eine gängige Faustformel ist die folgende:
Abfindung = (Bruttomonatsgehalt in Euro : 2) x Dauer der Betriebszugehörigkeit
Bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren und einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro könnte die Abfindung folgendermaßen ausfallen:
2.000 Euro x 6 = 12.000 Euro
Denkbar ist also eine Abfindung von 12.000 Euro.
Mit dieser Faustformel kann ein ungefährer Richtwert für die Abfindung ermittelt werden. Mitunter wird auch noch das Lebensalter des Arbeitnehmers herangezogen, um die Höhe der Abfindung zu ermitteln. So kann zum Beispiel bis zu einem Lebensalter von 39 Jahren pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt gezahlt werden. Arbeitnehmer im Alter von 40 bis 49 Jahren können schon mit einem Dreiviertel-Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung rechnen, während Arbeitnehmer, die mindestens 50 Jahre alt sind, pro Beschäftigungsjahr ein volles Monatsgehalt als Abfindung erhalten können.
Wichtig: Informieren Sie sich, ob für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag gilt. In einem Tarifvertrag können Mindestbeträge für Abfindungen festgelegt sein.
Wann wird nach 6 Jahren Betriebszugehörigkeit keine Abfindung gezahlt?
Eine Abfindung muss nicht gezahlt werden, wenn es die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Arbeitgebers nicht zulässt. Das ist mitunter bei einer Insolvenz der Fall, wenn nicht mehr genug Mittel vorhanden sind, um Abfindungen an die Arbeitnehmer zu zahlen. Die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer haben bei einer Insolvenz Vorrang. Sie gelten als Masseverbindlichkeiten und sind nach Eröffnung der Insolvenz aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
Keinen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie, wenn Sie selbst gekündigt haben. Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wird keine Abfindung gezahlt. Allerdings ist ein Arbeitsverhältnis bei einer Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren nicht befristet. In Kleinbetrieben mit wenigen Mitarbeitern erlaubt es oft die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Arbeitgebers nicht, dass eine Abfindung gezahlt wird. Auch hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Ein Arbeitgeber kann dann wenigstens eine niedrige Abfindung zahlen.