Immaterielle Vermögensgegenstände: Definition, Beispiele & Erklärung

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Immaterielle Vermögensgegenstände: Definition, Beispiele & Erklärung

Im Duden wird die Bedeutung des Begriffs „immateriell“ mit „unstofflich, unkörperlich, geistig“ ausgewiesen. Im wirtschaftlichen Leben finden sich zahlreiche solcher nicht körperlichen Vermögenswerte, die einen erheblichen Wert besitzen können. Dieser muss gesetzeskonform ermittelt und auch in der Bilanz ausgewiesen werden. Bei der Verbuchung dieser nicht materiellen Gegenstände und bei ihrer Bewertung in den Folgejahren gibt es einiges zu beachten.

Die Definition des Begriffes „Immaterielle Vermögensgegenstände“ im Rechnungswesen

Immaterielle Vermögensgegenstände eines Unternehmens sind alle nicht stofflichen bzw. nicht körperlichen Vermögenswerte, die langfristig im Betrieb genutzt werden. Wurden sie entgeltlich erworben, so müssen sie in der Bilanz aktiviert werden. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände gibt es ein Aktivierungswahlrecht. Ausgewiesen werden sie auf der Aktivseite der Bilanz, noch vor den materiellen Werten.

Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände

Welche Vermögenswerte unter Punkt I in der Bilanz ausgewiesen werden sollen, regelt die Gliederung der Bilanz gemäß Paragraph 266 Handelsgesetzbuch (HGB). Dazu zählen:

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

Hier sind zuerst Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Urheberrechte zu nennen, die im Unternehmen selbst erschaffen worden sind.

2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Zu nennen sind hier zum Beispiel

  • Computerprogramme und Softwaresysteme
  • Domainnamen und Kaufoptionen
  • Urheberrechte für Filme, Literatur und Bilder
  • Zulassungen, Konzessionen und Lizenzen
  • Belieferungs- und Emissionsrechte
  • Lizenzen für Profisportler wie die Spielerlaubnis eines Fußballers
  • geschützte Rezepturen, Arzneimittelzulassungen

3. Geschäfts- oder Firmenwert

Wird ein Unternehmen erworben, so enthält der Kaufpreis neben der Abgeltung für die Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte auch einen Aufschlag für den „ideellen“ Wert des Betriebes. Dazu zählen zum Beispiel ein besonders guter Standort, ein umfangreicher Kundenstamm oder besonders qualifizierte Mitarbeiter.

4. Geleistete Anzahlungen

Hiermit sind Anzahlungen gemeint, die sich auf die Anschaffung der immateriellen Güter beziehen, nicht auf Anlagen im Bau, Maschinen oder andere materielle Wirtschaftsgüter.

Die erstmalige Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände

Wie jedes andere entgeltlich erworbene Wirtschaftsgut erfasst du auch einen immateriellen Gegenstand mit seinen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten in der Buchhaltung.

Beispiel:

Ein Unternehmen der chemischen Industrie erwirbt ein Patent, das es im Unternehmen für die Herstellung von Produkten einsetzen möchte, zu einem Wert von 1 Million Euro.

Das Rechnungswesen verbucht im SKR03:

Konto 0020 Gewerbliche Schutzrecht 1.000.000 €

Konto 1570 Vorsteuer, 19 Prozent 190.000 €

an

Konto 1200 Bank 1.190.000 €

Immer wieder strittig sind jedoch die Aufwendungen für die Schaffung immaterieller Wirtschaftsgüter im Unternehmen selbst, also zum Beispiel bei der Entwicklung eines Produkts bis zum Patent. Seit der Änderung der Rechtsprechung durch das BilMoG im Jahr 2009 dürfen Unternehmen wählen, ob sie selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter bilanzieren möchten (Aktivierungswahlrecht im handelsrechtlichen Abschluss). Davor war das nicht erlaubt. Grundlage für die Erfassung als Vermögensgut sind die Herstellkosten. Hier darfst du alle Aufwendungen, die im Herstellprozess angefallen sind, berücksichtigen. Also die Material- und Fertigungskosten, die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Anteile an den Allgemeinkosten. Dazu zählen auch die Entwicklungskosten für das Wirtschaftsgut. Dabei musst du jedoch beachten:

  • Das Wahlrecht bei der Aktivierung (§248, Abs. 2, Satz 1 HGB) besteht nur handelsrechtlich, im steuerlichen Abschluss sind die Vermögensgüter nach wie vor nicht zu aktivieren.
  • Abzugrenzen von den Herstellkosten sind die Aufwendungen für die Forschung sowie für den Vertrieb, diese sind auch nach HGB nicht aktivierungsfähig.
  • Nicht erlaubt ist die Bilanzierung jedoch für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten und ähnliche urheberrechtsnahe Gegenstände.

Die Bewertung der immateriellen Güter in den Folgejahren

Für die Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände in den Jahren der Nutzung musst du zuerst beurteilen, ob sie durch ihren Einsatz an Wert verlieren, sie sich also abnutzen. Nur dann können die Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Der Gesetzgeber sieht diese Wirtschaftsgüter dann als abnutzbar, wenn ihre Nutzungsdauer durch rechtliche oder wirtschaftliche Sachverhalte begrenzt ist.

Beispiele:

a) Die Laufzeit eines europäischen Patents beträgt 20 Jahre. Danach kann die Erfindung von jedermann genutzt werden. Die Dauer der Nutzung ist damit auf diesen Zeitpunkt beschränkt und die Anschaffungskosten können abgeschrieben werden.

b) Eine erworbene Domain für den Internetauftritt muss aktiviert werden. Sie unterliegt jedoch keiner Beschränkung in ihrer Nutzungsdauer und kann daher nicht abgeschrieben werden.

Die Wertminderung der immateriellen Güter erfolgt durch die Erfassung von regelmäßigen Abschreibungsraten. Wenn die Abschreibungen handels- und steuerrechtlich gleich sein sollen, ist die lineare Abschreibung zu wählen. Dabei richtet sich die Dauer der Abschreibung nach dem voraussichtlichen Zeitraum der Nutzung. Amtliche AfA-Tabellen, wie sie für die Vermögenswerte des Sachanlagevermögens veröffentlicht werden, gibt es jedoch für die immateriellen Wirtschaftsgüter nicht.

Beispiel:

Das erworbene Patent des Chemieunternehmens ist bereits vor fünf Jahren angemeldet worden. Es hat somit noch eine restliche Nutzungsdauer von 15 Jahren. Das Unternehmen selbst schätzt jedoch ein, dass es aufgrund des technischen Fortschritts und der umfangreichen Forschung im Einsatzbereich des Patents in zehn Jahren überholt sein wird. Der Chemiebetrieb legt daher die voraussichtliche Nutzungsdauer auf 10 Jahre fest und schreibt im Jahr 2 ab:

Konto 4822 Abschreibung auf immaterielle Wirtschaftsgegenstände 100.000 €

An

Konto 0020 Gewerbliche Schutzrecht 100.000 €

Gesetzlich geregelt ist jedoch die Nutzungsdauer einer Lizenz im IT-Bereich. Gerade im Bereich der Software gibt es so viele verschiedene Produkte und damit sehr unterschiedlichen Auslegungen für die voraussichtliche Nutzungsdauer, so dass sich der Gesetzgeber hier für einheitliche Regelungen entschied:

  • Lizenzen für einfache Standardprogramme (Trivialsoftware) können sofort abgeschrieben werden, wenn sie den Wert eines geringfügigen Wirtschaftsgutes (GWG) nicht überschreiten.
  • Bei ERP-Software wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren unterstellt, somit sind 20 Prozent der Erwerbskosten jährlich abzuschreiben.
  • Alle anderen Software-Lizenzen sind über die Dauer von 10 Jahren der Abschreibung zu unterwerfen.

Auch die Abschreibung auf einen Firmenwert, der als immaterieller Vermögenswert erfasst worden ist, ist gesetzlich auf eine Dauer von 10 Jahren festgeschrieben worden.